Gesellschaft für die Erhaltung der Kulturpflanzenvielfalt & ihre Entwicklung
       
       

EU-Richtlinie zu Erhaltungssorten

Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:162:0013:0019:DE:PDF

Artikel von Beate Koller, ARCHE NOAH
Artikel von Peter Mühlbauer, Telepolis


"Saatgutrecht und Kulturpflanzenvielfalt"
Beate Koller, ARCHE NOAH, in "Ökologie und Landbau" Februar 2008

Nach über 10 Jahren Vorbereitungen, Diskussionen und Verhandlungen steht heuer das Paket aus EU-Richtlinien und Verordnungen zu Erhaltungs- und Amateursorten (voraussichtlich) kurz vor seinem Abschluss. Das Ziel: Die Förderung von Landsorten und an lokale Bedingungen angepasste Sorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, durch Schaffung eines erleichterten Zulassungsverfahrens.

Zum Hintergrund: Saatgut kann in der Europäischen Union nur nach Durchlaufen eines amtlichen Zulassungsverfahrens für die Sorten und eines Anerkennungsverfahrens für die einzelnen Saatgutpartien in Verkehr gebracht, also vermarktet werden. Dies gilt zumindest für wirtschaftlich wichtige Kulturarten, die in einer eigenen Artenliste angeführt sind. Private Initiativen und Erhaltungsorganisationen, die Saatgut von alten oder seltenen Sorten austauschen und weitergeben, sind von dieser Regelung nur dann nicht betroffen, wenn die beteiligten Personen nicht gleichzeitig kommerzielle Saatgutanbieter sind und bestimmte, geringe Mengenobergrenzen nicht überschritten werden. Bislang gab es jedoch keine Möglichkeit, Saatgut von Lokalsorten oder regional angepassten Sorten in größeren Mengen am Markt verfügbar zu machen, ohne das reguläre Zulassungsverfahren zu durchlaufen – eine auch aus finanzieller Hinsicht unüberwindliche Hürde. Voraussetzung für die Zulassung ist weiters, dass eine Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Lokalsorten oder regional angepasste Sorten kennzeichnet indes gerade, dass ihre Populationen eine sehr große genetische Breite und Vielfalt aufweisen.

Diesem Manko soll das neue EU-Saatgutpaket nun Abhilfe schaffen. Die Einschätzungen dazu sind bei biologischen Züchtungsunternehmen und Erhaltungsorganisationen geteilt. Einerseits wird befürchtet, dass die neue Regelung durch strenge Mengen- und Gebietsbeschränkungen und bürokratische Anforderungen keine breite Wirkung für die Diversifizierung des Sortenmarktes entfalten könnte. Andererseits wird es als Teilerfolg gewertet, dass nun endlich rechtliche Grundlagen vorliegen, deren Qualität stark von den nationalen Umsetzungsverordnungen abhängen wird und die letztlich an den Praxiserfahrungen gemessen werden müssen.

Hingegen verwehren sich Initiativen wie beispielsweise die französische „Kokopelli“ generell gegen eine Regulierung der Saatgutabgabe und fordern freien Austausch von Saatgut als bäuerliches Grundrecht und Grundlage zur Erhaltung der biologischen Vielfalt von Kulturpflanzen. Dieser Widerstand in Worten und Taten hat bereits rechtliche Folgen nach sich gezogen – so wurde Kokopelli aufgrund von Klagen französischer Saatgutunternehmen wegen Inverkehrbringung nicht zugelassener Sorten zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro verurteilt und ist mit Schadensersatzforderungen des Saatguthändlers „Graines Baumaux“ konfrontiert, welcher selbst „alte Sorten“ in seinem Katalog führt, diese jedoch in das französische Register für Amateursorten eintragen ließ.

Man sieht an diesem Beispiel die Inkompatibilität der Zugänge: “Freiheit für das Saatgut“ und eine deregulierte, freie Abgabe widerspricht den Interessen großer Saatgutunternehmen fundamental, deren Lobbyaktivität in Europa seit beinahe einem Jahrhundert auf stark regulierende staatliche Kontrollsysteme und private Schutzrechte abgestimmt ist. Dieser Konflikt wird auch durch die neue Erhaltungssortenrichtlinie keineswegs ausgeräumt, sondern er wird sich auf das neu eröffnete Feld der Erhaltungs- und Amateursorten ausdehnen.

Dazu ein kurzer historischer Rückblick: Was ab 1900 als freiwillige Qualitätsverpflichtungen und private Gütesiegel für neue Züchtungen und Handelssaatgut begann, wurde während des Dritten Reichs als Hebel zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität institutionalisiert. Nicht erwünschte Kulturpflanzensorten wurden dezidiert vom Markt ausgeschlossen. Die staatliche Kontrolle über Saatgutqualität und vermarktbare Sorten wurde nach Kriegsende jedoch nicht etwa wieder aufgehoben, sondern beibehalten. Dazu ist folgendes anzumerken: Während die amtliche Prüfung der Saatgutqualität (Keimfähigkeit, Keimbesatz etc.) im Sinne des Schutzes der SaatgutkäuferInnen sein mag, ist es doch in Sortenfragen prinzipiell unproblematisch, diese dem Markt und privaten Qualitätssicherungssystemen zu überlassen (erst seit der Erfindung des gentechnisch veränderten Organismus (GMO) ist eine potentielle Gefährdung von Mensch und Umwelt durch die genetische Ausstattung einer Pflanze nicht mehr auszuschließen).

Dem staatlichen Zulassungssystem kam allerdings auch marktbereinigende Wirkung zu – aus Sicht bereits etablierter Züchtungsunternehmen eine durchaus wünschenswerte Funktion. Aus Sicht der Biodiversität hingegen stellt dieses Rechtssystem selbst einen Motor der genetischen Verarmung dar. Dies kritisierte MOONEY bereits 1983: Durch die Ausschließlichkeit der Saatgutverkehrsbestimmungen und durch die Zugrundelegung von Einheitlichkeitskriterien in der Sortenzulassung werde die genetische Erosion vorangetrieben, die Uniformität sowohl zwischen als auch innerhalb der zum Einsatz kommenden Sorten gefördert und damit eine zunehmende Destabilisierung der Agrarökosysteme bewirkt. Daher sei es unumgänglich, dass auch die rechtlichen Instrumente des Saatguthandels auf die Biodiversitäts-Ziele abgestimmt werden.

Die hohen Anforderungen an die Homogenität von Sorten in der Zulassung rühren jedoch nicht zuletzt daher, dass sie eine notwendige Voraussetzung für den Sortenschutz darstellen. Jener wiederum ist eigentlich ein privatrechtlicher Schutz, der aber auch in das behördliche Zulassungsverfahren hineinwirkt und von diesem sozusagen vorweggenommen wird – auf Kosten der Diversität.

Aus dem Sortenschutz entsteht auch ein weiteres Konfliktfeld zwischen Unternehmensinteressen und Biodiversitätszielen: Die Nachbaugebühren. Hier geht es ebenfalls um ein „uraltes bäuerliches Recht“: Die unentgeltliche Verwendung des eigenen Erntegutes als Saatgut. Aus Sicht der Kulturpflanzenvielfalt ist an der Einführung von Nachbaugebühren bedenklich, dass hierbei versucht wird, Saatgut endgültig als betriebsexternes Produktionsmittel zu definieren und von den Betriebskreisläufen abzukoppeln. Dies verunmöglicht eine Anpassung von Kulturpflanzen an lokale Bedingungen und führt zum Verschwinden von Saatgut-Kompetenz auf den landwirtschaftlichen Betrieben. Dieser Prozess ist in Europa natürlich bereits seit langem im Gange (der Siegeszug der Hybridsorten ist nur ein weiterer Aspekt davon); trotzdem scheint es wichtig, immer wieder darauf hinzuweisen, dass langjähriger Nachbau und bäuerlich-züchterische Kompetenz die Motoren der Entwicklung von Kulturpflanzenvielfalt waren.

Biologisch-dynamische Getreide-ZüchterInnen haben hier alternative Konzepte zu Uniformität und Sortenschutz entwickelt. Ihre Herangehensweise zielt auf eine Zusammenarbeit von Züchtung und landwirtschaftlichen Betrieben ab, um gemeinsam optimal an die lokalen Bedingungen angepasste Sorten zu entwickeln. Dies ist auch im Sinne der landwirtschaftlichen Vielfalt.

Sortenraritäten liegen heute im Trend. Die bunte Vielfalt boomt. Nicht nur in Californien darf man sich heute wieder an „heirloom tomatoes“ und ihren attraktiven Verwandten unter den Gemüsen erfreuen. Mit regionalen Produkten kann man KonsumentInnen heute wieder ansprechen. Sie stehen für Qualität, Gesundheitswert und Ernährungssicherheit. So werden auch Lokalsorten zunehmend zu Aushängeschildern der regionalen „Identität“. Vor diesem Hintergrund ist auch die neue EU-Erhaltungssortenrichtlinie als Beitrag und Chance zu einer Erhöhung der Vielfalt auf dem Sortenmarkt zu sehen. Gleichzeitig ist sie nicht mehr als eine flankierende Maßnahme, und bedeutet keine Systemänderung – denn der Widerspruch zwischen Biodiversität und Sortenrecht besteht weiterhin. Die Herausforderung wird nun sein, das wieder entflammte Interesse an der Sortenvielfalt für die Entwicklung alternativer Konzepte und echte Umdenkprozesse zu nutzen.


"Oligopolhüterin"
Peter Mühlbauer, TELEPOLIS, 11.08.2008
Quelle: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28499/1.html

Die EU-Erhaltungssortenrichtlinie sichert Saatgutkonzernen einen Marktanteil von mindestens 90 Prozent

Vor vier Jahren kam anhand des Falls der Kartoffelsorte Linda (1) ans Licht, wie Saatgutkonzerne durch eine "Gesetzeslücke" verhindern, dass Bauern Sorten anbauen können, auf welche die Unternehmen keine Monopolrechte mehr haben. Die Regelung, dass nur ein "eingetragener Züchter" eine Verlängerung der Sortenzulassung beantragen und die Zulassung zurückziehen kann, beruht auf einer EU-Regelung, der so genannten "Katalogrichtlinie" ( 2002/53/EG (2) für landwirtschaftliche Arten beziehungsweise 2002/55/EG (3) für Gemüsearten).

Mit Verweis auf diese praktisch ohne Medienaufmerksamkeit und öffentliche Debatte umgesetzte Regelung verweigern die Bundesministerien einer Schließung der "Gesetzeslücke". Stattdessen verweist man auf eine neue EU-Richtlinie vom 21. Juni dieses Jahres, die Abhilfe schaffen soll, indem sie ein "vereinfachtes" Verfahren für die Zulassung von alten Sorten einführt. Sieht man sich die Richtlinie 2008/62/EG (4) aber genauer an, so zeigt sich, dass sie nach ihrer Umsetzung das genaue Gegenteil bewirken wird.

Dass man beim Bundessortenamt auch für eine Sorte, die nicht nur 30 Jahre lang problemlos angebaut, sondern auch gekauft und verzehrt wurde, keine Ausnahme machen konnte, liegt an der bereits erwähnten Richtlinie 2002/53/EG und den Durchführungsbestimmungen der Kommission zu deren Artikel 7 vom 6. Oktober 2003 ( 2003/90/EG (5)). Beide regeln die "Mindestvoraussetzungen" für ein Zulassungsverfahren. Und auch, dass eine lange bewährte Sorte wie Linda überhaupt einer ständigen Zulassung bedarf, ist in einer EU-Direktive geregelt: In der Saatgutrichtlinie von 1966, die 1968 in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Ob das in der neuen Richtlinie 2008/62/EG als "vereinfacht" angepriesene Verfahren für bewährte Sorten wirklich Aufwand und Kosten mindern wird, hängt zwar letztendlich von der konkreten Umsetzung in deutsches Recht ab, ist aber - wenn man vom Text der Direktive ausgeht - mehr als fraglich: Die extrem unscharf formulierten Voraussetzungen für die Zulassung einer Erhaltungssorte sind so angreifbar und so aufwändig nachzuweisen, dass ein Verfahren potentiell sehr schnell sehr viel teurer werden könnte als eine herkömmliche Sortenzulassung.

Das eigentliche Problem der Richtlinie liegt aber woanders: Nimmt eine gemeinfreie Sorte die Zulassungshürden, dann wird ihr Marktanteil gesetzlich begrenzt. So regeln etwa Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtline, dass das Saatgut nur in der "Ursprungsregion" einer Sorte erzeugt und "in Verkehr gebracht" werden darf. Schon allein dadurch wird eine Ausweitung des Marktanteils einer bewährten gemeinfreien Sorte extrem erschwert.

Doch dem nicht genug: Artikel 14 der Richtlinie legt noch einmal nach und klar fest, dass (je nach Art) maximal 0,3 Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent der insgesamt in einem Land verbrauchten Pflanzgutmenge genehmigt werden dürfen. Aber, so hört man die Lobbyisten der Saatgutkonzerne in Brüssel flüstern, es könnte ja sein, dass Bauern eine Vielzahl gemeinfreier Sorten anbauen und so die Beschränkung "umgehen". Und so führte die EU noch eine zusätzliche Begrenzung ein: Die insgesamt genehmigte Pflanzgutmenge für alle Erhaltungssorten darf höchstens 10 Prozent der in einem Mitgliedsstaat verwendeten Menge an Pflanzgut aller Sorten ausmachen. Das ist in etwa so, als ob es Microsoft und Adobe von der EU schriftlich bekommen, dass einzelne Open-Source-Programme nur jeweils 0,3 Prozent Marktanteil haben dürfen und alle zusammen höchstens 10 Prozent. Mit dem Unterschied, dass die Saatgutkonzerne mit ihrer "Treuhand" (6) auch noch eine eigene Spitzeltruppe haben, welche die Einhaltung dieser Vorschriften auf den Feldern der Bauern legal kontrollieren darf.

Artikel 6 a der Richtlinie zementiert schließlich die Gesetzeslücke, die zum Linda-Verbot führte, und regelt, dass eine Zulassung als Erhaltungssorte nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn eine Sorte im "Gemeinsamen Sortenkatalog" aufgeführt ist, sondern auch dann, "wenn sie in den letzten zwei Jahren bzw. in den zwei Jahren nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG aus dem gemeinsamen Katalog gestrichen wurde". Weil das Erhaltungssortensaatgut nach Artikel 10 Absatz 2 zudem "von Saatgut abstammen [muss], das nach den Regeln systematischer Erhaltungszüchtung erzeugt wurde", können Konzerne wahrscheinlich in sehr vielen Fällen effektiv verhindern, dass eine ehemals geschützte Sorte als gemeinfreie Erhaltungssorte weiterlebt.

Links

(1) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/28/28487/1.html
(2) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0053:DE:HTML
(3) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0055:DE:HTML
(4) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:162:0013:0019:DE:PDF
(5) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0090:DE:HTML
(6) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/8/8874/1.html

  

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