Verbesserungen für Erhaltungssorten in Österreich
5.7.2016: Die entgeltliche Abgabe von Saatgut von nicht-registrierten Sorten war in Österreich bisher gelebte Praxis, die alte Textfassung in der österreichischen Saatgutverordnung war diesbezüglich aber nicht eindeutig. Jetzt erfolgte die Klarstellung: Die entgeltliche Abgabe von Saatgut von pflanzengenetischen Ressourcen ist möglich, und es gelten die gleichen Einschränkungen wie für den Saatguttausch.
-Der Landwirt oder Saatgutanwender, der das Saatgut überlässt, darf sich nicht mit Saatguthandel befassen
-Registrierte Sorten sind ausgenommen. Man darf auf diesem Weg nur nicht-zugelassene Sorten bzw. "pflanzengenetische Ressourcen" sowie Erhaltungs- und BB-Sorten überlassen
-Es gelten Mengenbeschränkungen (laut Anlage der Verordnung)
Der neue Wortlaut:
§ 4 [...]
(3) Das Überlassen von Saatgut nicht nach den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 13 angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte oder Saatgutanwender im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 SaatG 1997, sei es entgeltlich, unentgeltlich oder gegen Naturalien, ist zulässig, wenn
1. |
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und |
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2. |
die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in § 1 Abs. 2 Z 14 oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde und |
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3. |
die in der Anlage Spalte 4 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden. |
Diese Klarstellung holt die Beförderer der Vielfalt aus einem gefühlten rechtlichen Graubereich. Das freut uns.